Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma IVD Industrieprodukte Vertriebsorganisation für Deutschland GmbH, Max-Eyth-Strasse 10, 74405 Gaildorf

Für alle Bestellungen der Firma IVD Industrieprodukte Vertriebsorganisation für Deutschland GmbH – im nachfolgenden Besteller genannt – gelten ausschließlich unsere nachfolgend aufgeführten Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

Die folgenden Einkaufbedingungen gelten jedoch nur subsidär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit dem Lieferanten abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für Qualitätssicherungsvereinbarungen.

1. Vertragsabschluss, Rücktrittsrecht des Bestellers

Der Lieferant bietet kostenfrei an.

Der Lieferant hält sich bei seinem Angebot hinsichtlich Menge und Beschaffenheit der Ware an die Anfrage des Bestellers und weist diesen bei Abweichungen seines Angebotes von der Anfrage schriftlich darauf hin.

Bestellungen erfolgen in der Regel schriftlich.

Der Lieferant hat binnen zwei Wochen nach Bestelldatum eine schriftliche Auftragsbestätigung vorzulegen. Unterbleibt diese und hat der Lieferant noch nicht geliefert, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind diese Abweichungen nur dann vereinbart, wenn die Änderungen binnen fünf Tagen ab Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller durch diesen schriftlich bestätigt wird.

Eine Haftung des Bestellers für vom Lieferanten verursachte Aufwendungen besteht im Falle des Vertragsrücktritts nicht.

2. Qualitätssicherung und Umweltschutz

Zur Übertragung der Verpflichtung aus dem Liefervertrag an Dritte, sei es insgesamt oder teilweise, ist der Lieferant nicht ermächtigt, es sei denn, der Besteller hat vorher seine ausdrückliche Zustimmung erklärt.

Der Lieferant verpflichtet sich, die vereinbarten oder vorausgesetzten Verfahren und Materialien genau einzuhalten. Zur Abweichung bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers. Ist eine solche Abweichung notwendig, hat der Lieferant den Besteller unverzüglich auf die technischen wie organisatorischen Auswirkungen auf den Betriebsablauf hinzuweisen.

Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten, ein System zur Qualitätssicherung einzuführen.

Der Lieferant räumt dem Besteller das Recht ein, den Produktionsprozess vor Ort einzusehen und durch Personal des Bestellers oder vom Besteller beauftragte Dritte zu überprüfen. Der Besteller wird dies nur nach Absprache mit dem Lieferanten tun. Bei Beanstandungen verpflichtet sich der Lieferant, im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten für unverzügliche Abhilfe zu sorgen. Tut er dies nicht oder übersteigt die notwendige Abhilfe seine Möglichkeiten, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Auch in diesem Falle ist der Besteller dem Lieferanten zum Schadenersatz nicht verpflichtet.

Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung.

Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine ständige Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes zu sorgen und die Emissionen weitestmöglich zu verringern. Seine Rohstoffe wird er soweit möglich aus Recyclingmaterial wählen. Das von ihm verwendete Verpackungsmaterial ist möglichst zu 100% recyclingfähig.

3. Beistellungen und Geheimschutz

Wird dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Leistung Material beigestellt, so hat er vor Be- oder Verarbeitung eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Etwaige, insbesondere sicherheitsrelevante Mängel sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.

Mehraufwendungen oder etwaige Folgeschäden sowie die sich ergebende Haftung, welche aus der unterlassenen Untersuchungs- und Rügepflicht resultieren, trägt der Lieferant. Ausgenommen hiervon ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Lieferant haftet dem Besteller für den Fall des Unterganges oder der Vernichtung des beigestellten Materials, für das Material selbst sowie für sämtliche Folgeschäden.

Sofern eine Materialbeistellung durch den Besteller erfolgt, behält sich dieser das Eigentum daran vor. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Warenwerte zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Sachen, untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neunen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu der neuen Sache. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass dieser dem Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller.

Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster und Zeichnungen, welche der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, müssen unter Verschluss genommen und versichert werden und sind unverlangt zurückzureichen, sobald sie zur Ausführung der Lieferung nicht mehr benötigt werden. Der Lieferant hat diese Unterlagen ebenfalls zu überprüfen und trägt die sich ergebenden Haftungsrisiken mit Ausnahme derer, welche im Produkthaftpflichtgesetz festgeschrieben sind.

Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.

Gibt der Besteller Konstruktionen oder andere Dienst- bzw. Werkleistungen in Auftrag, so gilt er als Urheber im Sinne der Gesetze. Der Lieferant darf dabei gewonnene Erkenntnisse nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers anderweitig verwenden oder weitergeben.

4. Lieferung und Verzug

Der Lieferant verpflichtet sich zu Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar. Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er diese dem Besteller unter Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers, insbesondere auf Einsatz von Verzugsfolgen und Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadenersatz werden hiervon nicht berührt. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, 0,5% des Lieferwertes je angefangene Woche der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5% als Vertragsstrafe zu fordern. Diese kann der Besteller auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die darüberhinausgehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt. Für alle Lieferungen geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über.

5. Keine Abnahmeverpflichtung

Für die Abnahme der bestellten Ware gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller kommt jedoch in
den folgenden Fällen nicht in Annahmeverzug:

  • Betriebsstörungen durch höhere Gewalt.
  • Vorauslieferung von mehr als zwei Wochen.
  • Teillieferung ohne gegenseitige Abstimmung und ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Bestellers.

Für den Fall der Betriebsstörung durch höhere Gewalt ist der Annahmeverzug jedenfalls für die Dauer der Behinderung ausgeschlossen.

6. Gewährleistung

Die Untersuchungs- und Rügepflicht beginnt in allen Fällen erst, wenn die Ware im Werk des Bestellers übergeben wurde.

Für die Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird dem Besteller eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware im Werk des Bestellers eingeräumt.

Der Lieferant übernimmt im Übrigen für seine Lieferung für die Dauer eines Jahres nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch zwei Jahre nach Gefahrübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Besteller hat das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Gerät der Lieferant mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl oder fehlt der bestellten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) bzw. zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) bzw. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

7. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung der erworbenen Gegenstände irgendwie geartete Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollte der Besteller wegen einer Schutzrechtsverletzung infolge der gelieferten Waren von Dritten in Anspruch genommen werden, so wird ihn der Lieferant von diesen Ansprüchen freistellen. Der Besteller wird in derartigen Fällen den Lieferer frühzeitig informieren und sein Vorgehen mit ihm abstimmen. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, dies gilt insbesondere für den Abschluss eines Vergleichs oder die Abgabe eines Anerkenntnisses.

8. Preisgestaltung und Zahlung

Die Lieferungen erfolgen frei Werk des Bestellers, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Versicherung und Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Die Zahlungsverpflichtung des Bestellers wird erst mit Eingang und rügefreier Überprüfung der Ware fällig.

Die Rechnung ist gesondert unmittelbar nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Auf jeder Rechnung sind die Bestellnummern des Bestellers anzugeben.

Zahlungsbedingungen:
Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto und 30 Tagen netto.
Für die Bearbeitung der Überweisungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr nehmen wir zwei Arbeitstage in Anspruch.
Durch die Zahlung wird ein sich evtl. später ergebender Gewährleistungsanspruch nicht berührt.

9. Keine Forderungsabtretung

Die Abtretung einer Forderung des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Besteller nicht ausdrücklich im Einzelfall zustimmt.

10. Eigentumsvorbehalt, Abwehrklausel

Der Besteller anerkennt nur den einfachen Eigentumsvorbehalt.

Eigentumsvorbehaltsklauseln, die sich auf Forderungsabtretungen, Saldenabtretungen und Erwerb des Miteigentums erstrecken, werden vom Besteller nicht anerkannt. Derartige Vorbehalte in denen dem Besteller zugehenden Auftragsbestätigungen haben keine Gültigkeit.

11. Vertragssprache, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Ort, an welchem lt. Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat.

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